Kosten

Rechtsanwaltsgebühren:

Die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte seit dem 1. Juli 2004 in Deutschland ist das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG).

Außerdem haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf:

• Beratungshilfe
  (für die anwaltliche Vertretung im außergerichtlichen Verfahren)

• Prozesskostenhilfe
  (für die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren)

• Verfahrenskostenhilfe
  (für die anwaltliche Vertretung in Familiensachen)

Für Familiensachen gilt ab 01.09.2009 neues Recht für die "Prozesskostenhilfe", diese wird nunmehr als "Verfahrenskostenhilfe" bezeichnet.

 

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen. Gerne nehmen wir für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und klären, ob Ihre Versicherung in Ihrem konkreten Fall die Kosten übernimmt. Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ab, können Sie frei entscheiden, ob Sie unsere Kanzlei dennoch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, oder nicht. Für die von uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geführte Korrespondenz entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

 

Kostenerstattung durch den Gegner:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Gegner zur Kostenübernahme verpflichtet, die Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist dies in der Regel dann der Fall, wenn Sie den Prozess gewinnen. Bei Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht gilt dies erst ab der 2. Instanz, in 1. Instanz trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

 

Gerichtskosten:

Bei gerichtlichen Streitigkeiten fallen darüber hinaus Gerichtskosten an. Diese berechnen sich nach dem Streitwert und sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Eine genaue Aufstellung finden Sie im Kostenverzeichnis, im Anhang des Gerichtskostengesetzes (GKG).